top of page
Konferenzraum

Organe

Organe des Friedrich-Wilhelm-Stift

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.
Mitglieder der Organe sind evangelische Persönlichkeiten, denen in ihrer Kirche das aktive und passive Wahlrecht zusteht, oder ordinierte Amtsträger. Andere Personen können auf Einzelantrag durch die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Mitgliedschaft zugelassen werden.
Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig und werden für die Dauer von sechs Jahren durch den Stiftungsrat gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle drei Jahre steht die Hälfte der Mitglieder zur Wahl.

Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis neun Personen und bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitz und seine Stellvertretung. Kein Mitglied des Stiftungsrates darf in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zur Stiftung oder einer Einrichtung, an der die Stiftung beteiligt ist, stehen. Mitglieder des Stiftungsrates können nicht auch Mitglieder des Vorstandes sein.
Aufgaben des Stiftungsrates sind vor allem die Überwachung der Einhaltung der Zweckbestimmung der Stiftung, Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und die jährliche Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und sonstiger Einkünfte.

 

Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Personen, die vom Stiftungsrat befristet berufen werden. Wiederberufungen sind zulässig.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung und verwaltet das Stiftungsvermögen nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung der Stiftung und der Beschlüsse des Stiftungsrates in eigener Verantwortung. Dabei hat er den Stifterwillen so wirksam wie möglich zu erfüllen.

 

Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Landeskirchenamtes der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie der Bezirksregierung Arnsberg als zuständiger Stiftungsaufsichtsbehörde.

Zustiftungen

Während Spenden dazu bestimmt sind, möglichst bald für die gemeinnützige Arbeit verwendet und so für Kinder, Jugendliche und Familien verbraucht zu werden, ist eine Zustiftung dazu bestimmt, dauerhaft den Zwecken der Stiftung zu nutzen.

Durch die Erträge, die mit der Zustiftung erwirtschaftet werden, wird dauerhaft ein Beitrag zur Förderung der Arbeit geleistet, ohne dass Mittel der Zustiftung selbst verbraucht werden. Besonders wenn sich jemand für dieselben Zwecke einsetzen möchte, denen das Friedrich-Wilhelm-Stift verpflichtet ist, ohne selbst eine eigene Stiftung gründen zu wollen, ist eine Zustiftung die richtige Form, um wirkungsvoll Gutes zu tun, ohne selbst hohen Aufwand betreiben zu müssen.

Größere Zustiftungen können gesondert neben dem Stiftungskapitel mit Namen verbucht werden. So kann auch sichergestellt werden, dass die Erlöse aus einer bestimmten Zustiftung ausschließlich einem vom Stifter bestimmten Teilbereich der Arbeit der Stiftung zufließen. Zur Regelung von Einzelheiten stehen Stiftungsrat und Geschäftsführung gern zur Verfügung.

bottom of page